Satzung

SATZUNG

des gemeinnützigen Vereins bee4us e.V. vom 08.01.2020


Präambel
Insekten sind weltweit vom Aussterben bedroht, was durch viele wissenschaftliche Studien belegt wird. Der Verein bee4us will diesem Trend etwas entgegensetzen, indem er die Vernetzung von Akteuren fördert, die sich dem Schutz von Insekten sowie der Bewahrung ihrer Lebensgrundlagen widmen. Außerdem will er die Gesellschaft dazu motivieren, ein stärkeres Bewusstsein für ihr soziales und ökologisches Umfeld zu entwickeln.


Der Vereinsname bee4us steht sinnbildlich für die Verbindung zwischen Natur und Mensch. Dabei ist die (Honig-)Biene durch ihre Bekanntheit und als Sympathieträger als Synonym für alle Insekten zu sehen.


§ 1  Name und Sitz des Vereins 1)  Der Verein führt den Namen bee4us. 

2)     Er hat seinen Sitz in Berlin. 

3)     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“.

4)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck des Vereins
1)   Zweck des Vereins ist die Förderung von Natur- und Umweltschutz, insbesondere im Land

Berlin, unter besonderer Berücksichtigung des Erhalts der biologischen Vielfalt im städtischen Raum mit allen dazu dienlichen Maßnahmen, Aktionen und wissenschaftlicher Begleitung (§52 AO).


Hauptanliegen des Vereins ist die Bündelung aller Berliner Aktivitäten zum Thema

„Biodiversität“ auf einer Online-Plattform mit der Möglichkeit, zur Darstellung von

Projekten/Maßnahmen/Aktionen, zur Vernetzung einzelner Interessensgruppen, zur Kommunikation von Veranstaltungen, zur Wissensvermittlung und zum Bürgerdialog. Dafür ist die Mitwirkung aller gesellschaftlichen Gruppen erforderlich. Der Verein wird als Dach für alle bestehenden Aktivitäten gebildet und ist Ideengeber für weitere Projekte. Ziel ist es auch, Berlin als „Bienenhauptstadt Europas“ zu positionieren.


2)   Der Verein fördert die Information und Bewusstseinsbildung aller Berliner Bevölkerungsgruppen in Hinblick auf den Erhalt der biologischen Vielfalt. 

a)   Das betrifft auch die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

b)   sowie die Förderung des Tierschutzes.  

    Weitere Maßnahmen:

    – Schaffung von Lebensraum für Bestäuberinsekten (Bienen, Wildbienen, Schmetterlinge         etc.)

      z. B. durch Anpflanzung von Wildblumenwiesen, Aufstellen von Totgehölzen und        Bienenstöcken.

c)   Information und Bewusstseinsbildung     Beispielhaft werden hier genannt:

–                     die Information von Mietern durch Flyer und Berichte in Mieterzeitungen oder bei      Mieterfesten über eine bienen- bzw. insektenfreundliche Balkonbepflanzung. 

–                     die Information von Wohnungsbaugesellschaften über Gestaltungsmöglichkeiten der      Außenbereiche mit bienen- bzw. insektenfreundliche Bepflanzungen sowie Schaffung      vegetationstypischer Brachen

–                     die altersgerechte Information an Kita und Schulen über die Bedeutung der Biodiversität     für unseren Stadtraum

3)     Der Verein ist politisch, finanziell und weltanschaulich unabhängig.

4)     Der Verein ist unbeschränkt geschäftsfähig.

§ 3  Gemeinnützigkeit
1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5)     Der Verein kann Mittel, sofern sie beim Empfänger ausschließlich zu dem in §2 Nr. 2 genannten gemeinnützigen Zweck verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen und an sie weiterleiten.


§ 4  Mitgliedschaft
1)                  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich aktiv in den Verein einbringt.

2)                  Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

3)                  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein durch Beschluss des Vorstands. Sie endet: 

a)       mit dem Tod des Mitglieds,

b)       mit der Auflösung der juristischen Person, 

c)       durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres oder

d)       durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund, insbesondere bei der Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins oder wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist. 


§ 5  Mitgliedsbeiträge und Spenden
1)     Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse.

2)     Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 
§ 6  Organe des Vereins
1)  Organe des Vereins sind: 

a)     die Mitgliederversammlung, 

b)     der Vorstand, 


§ 7  Die Mitgliederversammlung
1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 

2)     Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies nach Ermessen des Vorstands im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangt. 

3)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von sechs Wochen. Die Mitgliederversammlung gilt als ordentlich einberufen, wenn allen Mitgliedern fristgerecht eine Einladung an die letzte, dem Vorstand bekannte Post- oder Mailadresse, zugesandt.

4)     Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss enthalten:  a)  die Berichte des Vorstands, 

b)     die Jahresrechnung und den Bericht des Schatzmeisters, 

c)     den Bericht der Rechnungsprüfer, 

d)     die Entlastung des Vorstands. 

5)  Die Mitgliederversammlung erörtert die Jahresberichte des Vorstands, den Jahresrechnung und den Bericht des Schatzmeisters sowie den Bericht der Rechnungsprüfer. 

Ferner hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben: 

a)     die Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters; zur Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters wählt die Mitgliederversammlung eine/n Sitzungsleiter/-in auf

Vorschlag des Vorstandes; 

b)     die Änderung der Satzung; 

c)     den Ausschluss von Mitgliedern; 

d)     die Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung;

e)     die Wahl der zwei gleichberechtigten Vorstände sowie des Schatzmeisters;

f)      die Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des

Vorstandes; 

g)     die Wahl der Rechnungsprüfer sowie 

h)     die Auflösung des Vereins. 

6)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7)     Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

8)     Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

9)     Für Satzungsänderungen, Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung sowie Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (s. a. § 11)

10) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, bzw. bei Satzungsänderungen vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch dem Vorstand vorliegen. Jedes Mitglied kann Anträge stellen. 

11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist durch den Vorstand und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen. 


§ 8  Der Vorstand
1)       Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten

Vorstandsmitgliedern und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.  

2)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

3)       Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

4)       Wiederwahl ist zulässig.

5)       Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6)       Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

7)       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

8)       Der Vorstand kann bei wichtigem Grund, insbesondere bei der Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins Mitglieder ausschließen. Das Mitglied verliert dadurch alle seine Rechte im Verein mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied hat ein Widerspruchsrecht gegen den Ausschluss. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung gilt das Mitglied als suspendiert.

9)       Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstand ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

10)   Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen, welche unter seiner Anleitung die operative Arbeit ausführt. 

11)   Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 

12)   Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Personen (VIP) zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft im Verein bee4us vor.

§ 9 Die Rechnungsprüfer
1)                  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Nachfolgerwahl für die Restdauer ist bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers in der nächsten Mitgliederversammlung möglich. 

2)                  Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen und hierüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine solidarische Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


§ 11 Auflösung des Vereins 
1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2)   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

3)   Stimmenthaltungen zählen (für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder) als Neinstimmen. 

4)   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

5)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes.


§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Berlin.


§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss in der Gründungsversammlung vom 08.01.2020 bestätigt und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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